Tennis beim TCTuS Pützchen
 
 



Satzung des TC TuS Pützchen e.V.


§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein fuhrt den Namen TC TuS Pützchen e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Bonn unter Reg.-Nr. 9744 eingetragen.

4. Das Ges
chäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein
wird zum 01.01.2014 Rechtsnachfolger der Tennisabteilung des Turn- und Spielvereins Pützchen 05 e. V.
6. Eine partnerschaftliche Beziehung zum Turn- und Spielverein Pützchen 05 e. V. besteht fort.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt das Ziel, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

§3Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte      Zwecke der Abgabenordnung".

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Nordrhein Westfalen und im Tennisverband Mittelrhein e. V.

2. Der Verein erkennt die Satzungen,Ordnungen w1d Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

§5 Mitgliedschaften
Der Verein hat:
1.
aktive Mitglieder ab 18 Jahre
2.
Jugendmitglieder unter 18 Jahre
3.
inaktive Mitglieder
4.
Ehrenmitglieder

Stichtag für die Alterszuordnung ist der 01.01. eines Kaiendeijahres

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Beitrittserklärung ist in Form eines Aufnahmeformulars an den Vorstand zu richten.
2. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
3. Über die Aufi1ahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt zum 01.01. oder zum 01.07. eines Kalenderjahres.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen,die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt aus dem Verein
    b) Tod
    c) Ausschluss
2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden .
3. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein .
Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

§8 Ausschluss aus dem Verein

1. Wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es von der Mitgliedschaft im Verein ausgeschlossen werden .
2. Ein Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den
Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder ein sonstiger wichtigerGrund gegeben ist.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme.
5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam.
6. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied beim Vorstand Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten
1. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstands.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins ist Folge zu leisten .
2. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen oder Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet, die Folgen der Maßnahme selbst zu tragen.

§ 11 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Der Verein ist über den Landessportbund NRW bei der Sporthilfe NRW e. V. gegen Sportunfalle versichert. Schadenstalle sind dem Vorstand innerhalb von 24 Stunden unter schriftlicher Schilderung des Hergangs zu melden .

§12 Weitergehende Haftung
Für Unfalle, Diebstähle oder sonstige Schadensereignisse auf der Tennisanlage oder in den
Räumlichkeiten haftet der Verein gegenüber seinenMitgliedern nicht.

§13 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die itgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung durch den
Vorstand erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder.
Die Tagesordnung, die den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vor dem Termin zugeleitet wird, soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer e) Anträge von Mitgliedern
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Bei seiner/ihrer Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht
werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung vorliegen.
6. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der Geschäftsführer/in (stellvertretende(r) Vorsitzende(r))
    c) dem/der Kassenwart/in
    d) dem/der Sportwart/in
    e) den Jugendwarten
    f)dem/der Schriftführer/in
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
3. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung je eine Stimme.
4. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer) einberufen und geleitet.
5. Vorstand im Sinnes des§ 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt, im Innenverhältnis kann der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht allerdings nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen für Zwecke des
Vereins werden erstattet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird es vom Vorstand durch Zuwahl ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch innerhalb eines Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen,um einen neuen Vorsitzenden zu wählen.

§16 Spiel- und Platzordnung
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Spiel- und Platzordnung zu erlassen.

§17 Änderungen der Satzung
l. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§18 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt Zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. EineWiederwahl ist möglich.
3. Die Kassenprüfer überprüfen alle 2 Jahre die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu richten.

§ 19 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
    a) Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
    b) Anschrift, Bankverbindung, Telefon /-faxnummer, E-Mail-Anschrift
    c) Vereinsfunktion, Vereinsnummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse.
2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3. Der Verein ist berechtigt,die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über
Sportergebnisse incl. Bilder und Fotos zu informieren . Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der VereinsHomepage sowie in den Medien bekannt gemacht werden.
4. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung wiedersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Verein der Stiftung Deutsche Krebshilfe gespendet.